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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut- ist deutlich verbessert worden. Bei Gebäuden mit PV-Anlage
zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung ohne Batteriespeicher können 30 Prozent der selbst erzeug-
in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), wurde am ten Solarenergie als Erneuerbare Energie auf den Jahrespri-
13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am märenergiebedarf eines Gebäudes angerechnet werden.
01. November 2020 in Kraft getreten. Es ersetzt als neues
„Gesamtwerk“ das bisherige Energieeinsparungsgesetz Für Gebäude mit PV-Anlage und Batteriespeicher wurde die
(EnEG 2013), die Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 mit Anrechenbarkeit auf 45 Prozent des Jahresprimärenergiebe-
verschärften Anforderungen ab 2016) und das Erneuer bare- darfes des Gebäudes angehoben. Eine Entscheidung, welche
Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG 2011). Diese drei sind die Anschaffung von Speichern deutlich attraktiver macht.
außer Kraft getreten und somit „Geschichte“. So rechnet sich diese in Zukunft gleich doppelt: Die Quote
zur Eigennutzung des in der PV-Anlage erzeugten Stroms
Das GEG ist für Deutschland die aktuelle und auch zukünftige verbessert sich. Darüber hinaus wirkt sich die veränderte
Referenz für die Anforderungen an den Gebäudeneubau und Anrechenbarkeit positiv auf die Bilanz des Jahresprimärener-
auch für etwaige „Nachrüstpflichten im Gebäudebestand“ in giebedarfes aus.
Bezug auf die Energieeffizienz.
Mit diesen Regelungen steigt die Bedeutung der dezentralen
Erzeugung und Speicherung erneuerbarer Energien für die
Energieeffizienz eines Gebäudes.
Die Historie der Energieeffizienz-
anforderungen an Gebäude: Das GEG verfolgt einen möglichst technologieneutralen und
innovationsoffenen Ansatz. Der Bauherr hat viele Gestal-
Die Energieeinsparverordnung (EnEV) hatte im Jahr tungsmöglichkeiten und kann wählen, inwieweit er die Vor-
2002 die vorherigen Wärmeschutzverordnungen (von gaben durch bauliche Maßnahmen, zum Beispiel eine dickere
1977, 1982, 1995) und die Heizungsanlagen-Verord- Dämmung, oder durch den Einsatz selbst erzeugter Erneuer-
nung ersetzt. Die EnEV wurde dann mehrfach in den barer Energie (z. B. PV-Strom) erfüllt.
Jahren 2007, 2009, 2014 und bis zur letzten Stufe im
Jahr 2016 angepasst. Durch die EnEV wurden beispiels- Technologisches Auslaufmodell sind Öl- oder Kohleheizun-
weise die Energieausweise eingeführt und die energeti- gen. Diese dürfen nach dem GEG ab 2026 faktisch dann fast
schen Anforderungen an die Gebäude jeweils verschärft. nicht mehr eingebaut werden.
Aber auch alten Gasheizungen geht es an den Kragen. Be-
triebsverbote nach §72 des GEG bestehen für Heizkessel für
Mit dem GEG 2020 wurden die energetischen Anforderungen flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 01.01.1991
im Vergleich zu den vorherigen Anforderungen aus der EnEV eingebaut oder aufgestellt worden sind. Für entsprechende
im Jahr 2016 nicht weiter verschärft. Es bleibt also beim Geräte ab diesem Datum gilt, dass nach Ablauf von 30 Jah-
„Niedrigstenergiegebäude“. Eine weitere Steigerung von Bau- ren nach Einbau oder Aufstellung ein Betriebsverbot ergeht.
und Wohnkosten sollte vermieden werden. Es wurde jedoch Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Verbot, die sich
vereinbart, die energetischen Anforderungen an den Neubau inhaltlich dann in §72 und §73 finden.
und den Gebäudebestand im Jahr 2023 einer Überprüfung zu
unterziehen. Danach ist mit einer Verschärfung zu rechnen, Ergänzend wird das Thema Energieausweise und deren Er-
um die Fernziele des „Klimaschutzprogramms 2030“ zu er- stellung, die Vorlagepflicht gegenüber Kaufinteressenten so-
reichen. wie die Pflichtangaben bei einer Immobilienanzeige im GEG
umfassend geregelt.
Für das E-Handwerk besonders relevant sind die Themen rund
um regenerativ erzeugten Strom und dessen Speicherung. Betreffend Förderung bleibt es beim KfW-Effizienzhaus-Stan-
Die Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien dard für den Neubau.
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