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Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)





          Das neue „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nut-  ist deutlich verbessert worden. Bei Gebäuden mit PV-Anlage
          zung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung   ohne Batteriespeicher können 30 Prozent der selbst erzeug-
          in Gebäuden“, kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG), wurde am   ten Solarenergie als Erneuerbare Energie auf den Jahrespri-
          13. August 2020 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am   märenergiebedarf eines Gebäudes angerechnet werden.
          01.  November  2020 in Kraft getreten.  Es ersetzt  als neues
          „Gesamtwerk“  das  bisherige  Energieeinsparungsgesetz   Für Gebäude mit PV-Anlage und Batteriespeicher wurde die
          (EnEG  2013), die Energieeinsparverordnung  (EnEV 2014 mit   Anrechenbarkeit auf 45 Prozent des Jahresprimärenergiebe-
          verschärften Anforderungen ab 2016) und das Erneuer bare-  darfes des Gebäudes angehoben. Eine Entscheidung, welche
          Energien-Wärmegesetz  (EEWärmeG  2011). Diese  drei sind   die Anschaffung  von Speichern  deutlich  attraktiver macht.
          außer Kraft getreten und somit „Geschichte“.        So  rechnet  sich diese  in Zukunft  gleich  doppelt:  Die Quote
                                                              zur  Eigennutzung  des in  der PV-Anlage erzeugten  Stroms
          Das GEG ist für Deutschland die aktuelle und auch zukünftige   verbessert  sich.  Darüber  hinaus wirkt  sich die veränderte
          Referenz für die Anforderungen an den Gebäudeneubau und   Anrechenbarkeit positiv auf die Bilanz des Jahresprimärener-
          auch für etwaige „Nachrüstpflichten im Gebäudebestand“ in   giebedarfes aus.
          Bezug auf die Energieeffizienz.
                                                              Mit diesen Regelungen steigt die Bedeutung der dezentralen
                                                              Erzeugung  und  Speicherung  erneuerbarer Energien  für die
                                                              Energieeffizienz eines Gebäudes.
            Die Historie der Energieeffizienz-
            anforderungen an Gebäude:                         Das GEG verfolgt einen möglichst technologieneutralen und
                                                              innovationsoffenen  Ansatz.  Der Bauherr  hat viele Gestal-
            Die  Energieeinsparverordnung  (EnEV) hatte im Jahr   tungsmöglichkeiten und kann wählen,  inwieweit er die Vor-
            2002  die vorherigen  Wärmeschutzverordnungen  (von   gaben durch bauliche Maßnahmen, zum Beispiel eine dickere
            1977,  1982,  1995)  und  die Heizungsanlagen-Verord-  Dämmung, oder durch den Einsatz selbst erzeugter Erneuer-
            nung  ersetzt.  Die  EnEV  wurde dann  mehrfach  in den   barer Energie (z. B. PV-Strom) erfüllt.
            Jahren 2007, 2009, 2014 und bis zur letzten Stufe im
            Jahr 2016 angepasst. Durch die EnEV wurden beispiels-  Technologisches  Auslaufmodell  sind Öl-  oder  Kohleheizun-
            weise die Energieausweise eingeführt und die energeti-  gen. Diese dürfen nach dem GEG ab 2026 faktisch dann fast
            schen Anforderungen an die Gebäude jeweils verschärft.  nicht mehr eingebaut werden.

                                                              Aber  auch  alten Gasheizungen  geht  es an den  Kragen. Be-
                                                              triebsverbote nach §72 des GEG bestehen für Heizkessel für
          Mit dem GEG 2020 wurden die energetischen Anforderungen   flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 01.01.1991
          im Vergleich zu den vorherigen Anforderungen aus der EnEV   eingebaut  oder aufgestellt worden sind.  Für  entsprechende
          im  Jahr  2016  nicht weiter verschärft.  Es  bleibt also  beim   Geräte ab diesem Datum gilt, dass nach Ablauf von 30 Jah-
          „Niedrigstenergiegebäude“. Eine weitere Steigerung von Bau-   ren nach Einbau oder Aufstellung ein Betriebsverbot ergeht.
          und Wohnkosten sollte vermieden werden. Es wurde jedoch   Es gibt nur wenige Ausnahmen von diesem Verbot, die sich
          vereinbart, die energetischen Anforderungen an den Neubau   inhaltlich dann in §72 und §73 finden.
          und den Gebäudebestand im Jahr 2023 einer Überprüfung zu
          unterziehen. Danach ist mit einer Verschärfung zu rechnen,   Ergänzend wird das  Thema Energieausweise  und deren Er-
          um die Fernziele des „Klimaschutzprogramms 2030“ zu er-  stellung, die Vorlagepflicht gegenüber Kaufinteressenten so-
          reichen.                                            wie die Pflichtangaben bei einer Immobilienanzeige im GEG
                                                              umfassend geregelt.
          Für das E-Handwerk besonders relevant sind die Themen rund
          um regenerativ erzeugten  Strom und  dessen  Speicherung.   Betreffend Förderung bleibt es beim KfW-Effizienzhaus-Stan-
          Die  Anrechenbarkeit von  Strom aus Erneuerbaren  Energien   dard für den Neubau.











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