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Rechtliche Praxis
Zurückbehaltung des gesamten
Werklohns bei fehlender
Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Der Hauptunternehmer haftet regelmäßig dafür, wenn sein Subunternehmer die Beiträge
zur Sozialversicherung oder den Sozialkassen nicht abführt. Um diese Haftung zu
vermeiden, verwenden viele Hauptunternehmer häufig Formularverträge, nachdem
der Werklohn erst dann fällig wird, wenn der Subunternehmer entsprechende
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat.
Die Frage, die durch das OLG Köln zu beantworten war, lautete, Dem steht aber andererseits das Interesse des Subunterneh-
ob der Hauptunternehmer den gesamten Werklohn auch dann mers auf Erhalt des ihm nach Fertigstellung seiner Leistung
zurückbehalten kann, wenn der Subunternehmer zwar eine ver- zustehenden Werklohns gegenüber.
einbarte Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat, diese
jedoch nicht vollständig war. Die Zurückbehaltung des gesamten Werklohns auch, wenn nur
teilweise Unbedenklichkeitsbescheinigungen abgeliefert wur-
Das OLG Köln AZ: 16 U 48/19 verneint dies mit Urteil vom den, widerspreche der gesetzlichen Regelung nach § 273, 320
04. September 2019, da es sich bei der Regelung zur Vorlage Abs. 2 BGB.
von Unbedenklichkeitsbescheinigungen um eine unwirksame
AGB-Klausel handelt, die den Subunternehmern gegen die Ge- Die Klausel war damit unangemessen und verstößt wegen
bote von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. einseitiger Benachteiligung des Subunternehmers gegen die
§§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 1 a BGB.
Zwar hat der Hauptunternehmer ein berechtigtes Interesse
daran sich durch die Verpflichtung des Subunternehmers zur
Vorlage von Unbedenklichkeitsbescheinigungen abzusichern.
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