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Bauhandwerkersicherung auch nach
Kündigung eines Detail-Pauschvertrages?
Der Auftragnehmer hat das unverzichtbare Recht, vom Auf- Das OLG München hat hierzu folgende Grundsätze festgehalten:
traggeber eine Sicherheit, z. B. in Form einer Bankbürgschaft, Der Sicherungsanspruch des Auftragnehmers scheitert nicht
für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen zu verlangen. daran, dass das Vertragsverhältnis gekündigt worden ist und
Die Frage stellt sich, ob dieser Anspruch auch nach Kündigung keine Vorleistungen des Auftragnehmers mehr ausstehen.
des Vertrages besteht und gegebenenfalls wie die Höhe des zu § 650 f BGB enthalte hier insoweit keine Beschränkungen.
sichernden Vergütungsanspruchs nach Ausspruch der Kündi-
gung zu berechnen ist. Der Auftragnehmer kann Sicherheit für die auch in Zusatzauf-
trägen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung ver-
Der Entscheidung, welches das Oberlandesgericht (OLG) Mün- langen. Die Frage wie die noch nicht gezahlte Vergütung zu
chen mit Urteil vom 04. Februar 2019 (AZ: 9 U 1683/18) fällte, berechnen ist, richtet sich nach der vereinbarten Vertragsart.
lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Hier wurde ein Pauschalvertrag vereinbart. Wenn jedoch wie
hier der auf der Basis eines detaillierten Leistungsverzeich-
Die Vertragsparteien schlossen einen Detailpauschalvertrag, nisses gebildete Angebotspreis exakt dem Pauschalpreis ent-
dem ein Einheitspreisangebot des Auftragnehmers mit Leis- spricht, so führt dies dazu, dass dieser Vertag im Fall seiner
tungsverzeichnis zu Grunde lag. Der Leistungsumfang war vorzeitigen Beendigung durch Kündigung im Ergebnis wie ein
dabei nicht pauschaliert, sondern durch Leistungsverzeichnis Einheitspreis abzurechnen ist.
und Massenermittlungsunterlagen genau bestimmt und fest-
gelegt. Während der Vertragsabwicklung forderte der Auftrag- Die Höhe des Sicherungsanspruchs wird somit hier anhand
nehmer eine Bauhandwerkersicherheit, die der Auftraggeber der vereinbarten Einheitspreise ermittelt. Für die kündigungs-
innerhalb der gesetzten Frist nicht erbrachte. Daraufhin kün- bedingt nicht erbrachten Leistungen kann der Auftragnehmer
digten beide Vertragsparteien den Vertrag. Trotzdem forderte folglich die Pauschale in Höhe von 5 Prozent der auf den noch
der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe nicht erbrachten Teil der Werkleistungen enthaltenden Vergü-
von ca. 220.000,00 Euro. Zur Ermittlung der Sicherheitshöhe tung ansetzen.
legte er seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis
zu Grunde. Diese Entscheidung stellt eine weitere Stärkung der Auftrag-
nehmerposition im Bauvertragsrecht dar. Die Entscheidung
ist zur Beachtung empfohlen, denn sie unterstreicht die Wich-
tigkeit der Bauhandwerkersicherung, zum Schutze der Vergü-
tungsansprüche des Auftragnehmers.
» Ihr Ansprechpartner «
RA Thomas Klisa
Telefon: 06122-53476-0
E-Mail: t.klisa@liv-fehr.de
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