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Bauhandwerkersicherung auch nach


           Kündigung eines Detail-Pauschvertrages?





          Der  Auftragnehmer hat  das  unverzichtbare  Recht,  vom  Auf-  Das OLG München hat hierzu folgende Grundsätze festgehalten:
          traggeber eine Sicherheit, z. B. in Form einer Bankbürgschaft,   Der Sicherungsanspruch des Auftragnehmers scheitert nicht
          für die von ihm zu erbringenden Vorleistungen zu verlangen.   daran, dass das Vertragsverhältnis gekündigt worden ist und
          Die Frage stellt sich, ob dieser Anspruch auch nach Kündigung   keine  Vorleistungen  des  Auftragnehmers  mehr  ausstehen.
          des Vertrages besteht und gegebenenfalls wie die Höhe des zu   § 650 f BGB enthalte hier insoweit keine Beschränkungen.
          sichernden Vergütungsanspruchs nach Ausspruch der Kündi-
          gung zu berechnen ist.                              Der Auftragnehmer kann Sicherheit für die auch in Zusatzauf-
                                                              trägen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung ver-
          Der Entscheidung, welches das Oberlandesgericht (OLG) Mün-  langen. Die Frage wie die noch nicht gezahlte Vergütung zu
          chen mit Urteil vom 04. Februar 2019 (AZ: 9 U 1683/18) fällte,   berechnen ist, richtet sich nach der vereinbarten Vertragsart.
          lag folgender Sachverhalt zu Grunde:                Hier wurde ein Pauschalvertrag vereinbart. Wenn jedoch wie
                                                              hier der  auf der Basis eines  detaillierten Leistungsverzeich-
          Die  Vertragsparteien  schlossen  einen  Detailpauschalvertrag,   nisses gebildete Angebotspreis exakt dem Pauschalpreis ent-
          dem ein Einheitspreisangebot des Auftragnehmers mit Leis-  spricht, so führt dies dazu, dass dieser Vertag im Fall seiner
          tungsverzeichnis zu Grunde lag. Der Leistungsumfang war   vorzeitigen Beendigung durch Kündigung im Ergebnis wie ein
          dabei nicht pauschaliert, sondern durch Leistungsverzeichnis    Einheitspreis abzurechnen ist.
          und Massenermittlungsunterlagen genau bestimmt und fest-
          gelegt. Während der Vertragsabwicklung forderte der Auftrag-  Die  Höhe  des  Sicherungsanspruchs  wird  somit  hier  anhand
          nehmer eine Bauhandwerkersicherheit, die der Auftraggeber   der vereinbarten Einheitspreise ermittelt. Für die kündigungs-
          innerhalb der gesetzten Frist nicht erbrachte. Daraufhin kün-  bedingt nicht erbrachten Leistungen kann der Auftragnehmer
          digten beide Vertragsparteien den Vertrag. Trotzdem forderte   folglich die Pauschale in Höhe von 5 Prozent der auf den noch
          der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe   nicht erbrachten Teil der Werkleistungen enthaltenden Vergü-
          von ca. 220.000,00 Euro. Zur Ermittlung der Sicherheitshöhe   tung ansetzen.
          legte er seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis
          zu Grunde.                                          Diese Entscheidung stellt eine weitere Stärkung der Auftrag-
                                                              nehmerposition im Bauvertragsrecht dar. Die Entscheidung
                                                              ist zur Beachtung empfohlen, denn sie unterstreicht die Wich-
                                                              tigkeit der Bauhandwerkersicherung, zum Schutze der Vergü-
                                                              tungsansprüche des Auftragnehmers.



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                                                                                  RA Thomas Klisa
                                                                                  Telefon: 06122-53476-0
                                                                                  E-Mail: t.klisa@liv-fehr.de




























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